Inobhutnahme: Kosten

Eine Inobhutnahme ist stets mit Kosten verbunden, da die Fremdunterbringung finanziert werden muss. Bezahlen müssen die Kosten der Fremdunterbringung je nach finanzieller Ausstattung entweder die Eltern anteilig gemäß der Kostenbeitragsverordnung oder bei nicht vorhandener Zahlungsfähigkeit der Eltern vollständig die Staatskasse, sprich: die Steuerzahler. In vielen Fällen sind die Kosten für eine wirksame Interessenvertretung vor Gericht geringer als die Kosten einer dauerhaften Fremdunterbringung. Die für Eltern anfallenden Kosten einer Fremdunterbringung können Sie der Tabelle der Kostenbeitragsverordnung entnehmen.

Die Kosten für eine privatgutachterliche Expertise unsererseits betragen 2.500€ bei einer Sofortzahlung oder 2.700€ bei Ratenzahlung (z.B. 30 Monatsraten à 90€). Die Mehrkosten bei der Ratenzahlung ergeben sich aus dem Mehraufwand durch die Prüfung der monatlichen Zahlungseingänge.

Prozess- und Verfahrenskostenhilfe-Empfänger haben gemäß obergerichtlicher Rechtsprechung des OLG Hamm (Aktenzeichen: 25 W 94/13) sogar einen Rechtsanspruch auf die Erstellung eines Privatgutachtens.

Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VI ZB 17/11) hat die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme zum Zeitpunkt der Beauftragung des Privatgutachters als sachdienlich ansehen durfte.

In der Rubrik Privatgutachten finden Sie Arbeitsproben, sodass Sie sich selbst von der Qualität unserer Arbeit überzeugen können.