Inobhutnahme: Erfahrungen

Erfahrungsgemäß gilt: Je länger die Fremdunterbringung andauert, desto schwieriger wird die Rückführung. Insofern gilt es bei einer Inobhutnahme sofort zu handeln. Grundvoraussetzung, um die Fremdunterbringung schnellstmöglich zu beenden, ist der Inobhutnahme zu widersprechen.

Erfahrungsgemäß erfolgt eine Inobhutnahme in der Regel durch das Jugendamt, gelegentlich auch durch das Jugendamt und die Polizei gemeinsam oder in seltenen Fällen durch die Polizei allein. In den meisten Fällen werden die Kinder, während sie sich in der Kita oder in der Schule befinden, in Obhut genommen.Ein Jugendamt-Mitarbeiter und/oder ein Polizeibeamter teilt dem Kind mit, dass es nicht mehr nach Hause darf und bringt es entweder in ein Heim oder in eine Bereitschaftspflegefamilie. Für die meisten Kinder ist eine solche Situation erfahrungsgemäß traumatisierend, da dies eine abrupte Trennung von ihren bisherigen Bezugspersonen und Herausnahme aus ihrem gewohnten Umfeld bedeutet.

Nach der Inobhutnahme versuchen die Jugendamt-Mitarbeiter in einem Gespräch erfahrungsgemäß – mal mit mehr und mal mit weniger Druck – die Erziehungsberechtigten davon zu überzeugen, dass sie der Fremdunterbringung ihres Kindes zustimmen sollen. Stimmen die Erziehungsberechtigung dem zu, stehen die Chancen auf eine baldige Rückkehr der Kinder sehr schlecht.

Verlangen die Erziehungsberechtigten die Herausgabe der Kinder, muss das Jugendamt – wenn es der Herausgabe der Kinder nicht zustimmt, was erfahrungsgemäß der Normalfall ist – beim zuständigen Amtsgericht (Abteilung: Familiengericht) sowohl im Eilverfahren als auch im Hauptsacheverfahren den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts beantragen.

Für die Verhandlung vor dem Familiengericht sollte erfahrungsgemäß unbedingt ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, der sich – beispielsweise auf seiner Internetseite oder auf der Internetseite www.anwalt.de – in irgendeiner Form zum Thema Inobhutnahme geäußert hat. Viele Rechtsanwälte werden umgangssprachlich als sogenannte „Untergangsbegleiter“ bezeichnet. Die Wahl des richtigen Anwalts ist daher von entscheidender Bedeutung.

Sollte das Familiengericht im Eilverfahren dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht zustimmen, sollte man sich damit erfahrungsgemäß nicht zufrieden geben, sondern unbedingt Beschwerde einreichen, sodass der Fall vor dem Oberlandesgericht landet. Je länger das Kind sich in Fremdunterbringung befindet, desto schlechter stehen die Chancen auf eine Rückkehr. Damit, dass es sich beim Eilverfahren lediglich um eine „vorläufige Entscheidung“ handelt, sollte man sich nicht abspeisen lassen. Zum einen dauert diese „vorläufige Entscheidung“ mehrere Monate an. Zum anderen schafft diese „vorläufige Entscheidung“ neue Tatsachen. Beispielsweise, dass das Kind eine Bindung zu den Pflegeeltern entwickelt.

Viele entscheidungsschwache Familienrichter am Amtsgericht folgen erfahrungsgemäß dem Jugendamt blind. Insofern sollte man sich von einem negativen erstinstanzlichen Beschluss nicht entmutigen lassen. Am Oberlandesgericht stehen die Chancen meist besser, da die Richter es dort im Rahmen von Beschwerdeverfahren gewohnt sind, auch anderslautende Entscheidungen zu treffen als vom Jugendamt empfohlen.

In der Praxis haben Widersprüche gegen Inobhutnahmen im familiengerichtlichen Eilverfahren oft Erfolg, wenn sie mit einem Privatgutachten bzw. einer privatgutachterlichen Stellungnahme untermauert werden. Da im Eilverfahren im Regelfall kein Sachverständiger seitens des Gerichts bestellt wird, wiegt das Wort eines Privatgutachters, der ein abgeschlossenes Psychologie-Studium vorweisen kann, umso mehr.